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   BGH, 09.10.2003 - VII ZB 10/02   

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https://dejure.org/2003,6923
BGH, 09.10.2003 - VII ZB 10/02 (https://dejure.org/2003,6923)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2003 - VII ZB 10/02 (https://dejure.org/2003,6923)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2003 - VII ZB 10/02 (https://dejure.org/2003,6923)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit der durch Beauftragung eines nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts entstehenden Mehrkosten - Ausnahmen zum Grundsatz der Beauftragung eines am Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts als Maßnahme zweckentsprechender ...

  • Judicialis

    ZPO § 78; ; ZPO § 91 Abs. 2. Satz 2; ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, Halbs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 2. Hs.
    Erstattung der Kosten eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - VII ZB 10/02
    Im Allgemeinen handelt es sich um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende Partei wie die Klägerin einen an ihrem Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (BGH, Beschluß vom 10. April 2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027, 2028; Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900 f.).
  • BGH, 10.04.2003 - I ZB 36/02

    "Auswärtiger Rechtsanwalt II"; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - VII ZB 10/02
    Im Allgemeinen handelt es sich um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende Partei wie die Klägerin einen an ihrem Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (BGH, Beschluß vom 10. April 2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027, 2028; Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900 f.).
  • OLG Köln, 04.09.2009 - 2 Ws 408/09

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Strafverteidigers

    Seit Fortfall des sog. Lokalisierungsgrundsatzes durch das am 01.01.2000 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 02.09.1994 (BGBl. I S. 2278) und dessen Änderungsgesetz vom 17.12.1999 (BGBl. I S. 2448) vertritt der Bundesgerichtshof zur Auslegung des § 91 Abs. 2 ZPO in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darstellt (BGH, NJW 2003, 898 = MDR 2003, 98 = JurBüro 2003, 202; BGH, BGHReport 2004, 639; BGH, NJW 2007, 2048 = MDR 2007, 802).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2007 - 10 W 145/06

    Erstattung der Reisekosten des Hausanwaltes eines gewerblichen Unternehmens mit

    Im Hinblick auf die modernen Kommunikationsformen ist auch eine Verzögerung nicht zu befürchten, wenn ein am Sitz des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt beauftragt wird (vgl. (vgl. BGH Beschlüsse vom 21.01.2004, IV ZB 32/03; vom 10.04.2003, I ZB 36/02, JurBüro 2003, 370; vom 09.10.2003, VII ZB 10/02).
  • OLG Köln, 16.08.2010 - 17 W 130/10

    Reisekostenerstattung bei fliegendem Gerichtsstand

    Bezüglich der zweiten, hier vorliegenden Fallkonstellation gilt, dass die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Anwaltes dem Grunde nach regelmäßig zu bejahen ist (BGH, a.a.O.; BGHReport 2004, 639; NJW 2007, 2048 = MDR 2007, 802).
  • OLG Nürnberg, 07.03.2011 - 14 W 2296/10

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten vor auswärtigem Gericht: Bestellung

    Die von der Klägerin und dem Erstgericht herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9.10.2003 (Az. VII ZB 10/02) und vom 28.6.2006 (Az. IV ZB 44/05) sind hier nicht einschlägig.
  • OLG Düsseldorf, 26.10.2010 - 10 W 13/10

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten eines von mehreren Streitgenossen

    Dies ist etwa anzunehmen bei gewerblichen Unternehmen, die über eine eigenen Rechtsabteilung verfügen, die die Sache durch qualifizierte Mitarbeiter bearbeitet hat und aufgrund dessen einen auswärtigen Rechtsanwalt mit Mitteln der Telekommunikation ausreichend informieren und instruieren kann (vgl. BGH v. 21.01.2004, IV ZB 32/03; v. 10.04.2003, I ZB 36/02, JurBüro 2003, 370; v. 09.10.2003, VII ZB 10/02; OLG Düsseldorf v. 28.03.2006, 10 W 14/06).
  • OLG Düsseldorf, 16.03.2004 - 10 W 12/04

    Erstattung der Kosten des ausserhalb des Gerichtsbezirks ansässigen

    Gewerblichen Unternehmen wird eine Information mittels Telekommunikation zugemutet, wenn das Unternehmen über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt, deren sachkundige Mitarbeiter den Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so gründlich vorbereiten, dass sich schon bei Beauftragung des Rechtsanwalts ein eingehendes Mandantengespräch erübrigt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2004 - IV ZB 32/03, S. 6; Beschluss vom 10.04.2003 - I ZB 36/02, MDR 2003, 1019; Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 10/02, S. 6).
  • OLG Düsseldorf, 27.05.2004 - 10 W 55/04

    Reisekosten eines Rechtsanwalts, der als Vorstandsmitglied eines Vereins für

    Gewerblichen Unternehmen wird eine Information mittels Telekommunikation zugemutet, wenn das Unternehmen über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt, deren sachkundige Mitarbeiter den Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so gründlich vorbereitet haben, dass sich schon bei Beauftragung des Rechtsanwalts ein eingehendes Mandantengespräch erübrigt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2004 - IV ZB 32/03, S. 6; Beschluss vom 10.04.2003 - I ZB 36/02, MDR 2003, 1019; Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 10/02, S. 6).
  • AG Königs Wusterhausen, 21.02.2008 - 9 C 262/07

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen

    Grundsätzlich gilt, dass die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwaltes regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen ist (BGH, Beschluss 16.10.2002, VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898 ff.; BGH, Beschluss 10.04.2003, I ZB 36/02, NJW 2003, 2027 ff. - auswärtiger Rechtsanwalt II; BGH Beschl. 09.10.2003, VII 10/02, BGHReport 2004, 639 f.; Anschluss LG Bielefeld, Beschluss 22.07.2003, 24 T 6/03).
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